Verwaltungsbetriebe

Arbeitssicherheit im Büro: Rücken, Augen und Psyche im Blick

Wer den ganzen Tag sitzt, merkt Belastungen anders als in der Werkstatt. Sie kommen leiser, aber sie kommen regelmäßig. Arbeitssicherheit Schöndienst übernimmt die Betreuung Ihrer Büroarbeitsplätze – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung.

Ihr Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit in Hüfingen – schnell vor Ort im Schwarzwald-Baar-Kreis und in ganz Baden-Württemberg.

Warum Büroarbeit trotzdem Betreuung braucht

Im Büro passieren wenige Unfälle. Die Belastungen wirken dafür über Jahre – und genau darauf ist der Arbeitsschutz ausgerichtet.

Wir erstellen die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für Arbeitsplätze, Verkehrswege und Gemeinschaftsflächen – einschließlich der psychischen Belastung. Begehungen, Unterweisungen und Vorsorge kommen aus einer Hand, alle Termine bleiben planbar. Unser Ingenieurbüro sitzt in Hüfingen – Betriebe im Schwarzwald-Baar-Kreis und in Baden-Württemberg erreichen uns schnell vor Ort.

Ergonomie

Bildschirmarbeit: Sitzhaltung, Abstand, Licht

Der Bildschirmarbeitsplatz ist der häufigste Arbeitsplatz im Büro. Die Anforderungen daran stehen in der Arbeitsstättenverordnung, nicht in einer alten Bildschirmverordnung.

Psychische Belastung

Zeitdruck, Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten

Psychische Belastung ist kein Sonderthema, sondern Pflichtteil der Gefährdungsbeurteilung.

Pflicht: Psychische Belastungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (§ 5 ArbSchG). Beurteilt werden Tätigkeiten und Bedingungen, nicht Personen.

Verfahren: Beobachtung, moderierte Workshops und Beschäftigtenbefragung. Das Vorgehen folgt den GDA-Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.

Typische Felder im Büro: hohes Arbeitsaufkommen und Zeitdruck, häufige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten und Schnittstellen, Publikumsverkehr, lange Bildschirmzeiten ohne Tätigkeitswechsel.

Ergebnis: dokumentierte Maßnahmen mit Verantwortlichem und Termin, dazu eine Aktualisierung, wenn sich Abläufe, Organisation oder Technik ändern.

Gefährdungsbeurteilung ansehen

Wenn es brennt, zählt die Organisation im Haus

Bürogebäude sind selten brandgefährdet und trotzdem dicht belegt. Im Ernstfall entscheidet nicht die Ausstattung, sondern ob Wege frei sind und jemand weiß, was zu tun ist.

Sicherheitstechnische Betreuung ansehen

Was wir im Objekt prüfen

  • Fluchtwege: Wege und Notausgänge frei, gekennzeichnet und beleuchtet; Flucht- und Rettungsplan für unübersichtliche Bereiche nach ASR A2.3.
  • Brandschutzhelfer: Anzahl aus der Gefährdungsbeurteilung, bei normaler Brandgefährdung in der Regel 5 % der Beschäftigten (ASR A2.2). Ausbildung nach DGUV Information 205-023 mit Löschübung.
  • Erste Hilfe: Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 – in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der anwesenden Versicherten, mindestens ein Ersthelfer. Dazu Ausstattung, Verbandbuch und Aushang.
  • Löscher und Melder: Ausstattung, Sichtprüfung durch den Betreiber und Wartung durch Sachkundige nach DIN 14406-4, mit Dokumentation.

Betreuung

Wer sich im Betrieb um Arbeitsschutz kümmert

Arbeitsschutz funktioniert nur mit benannten Zuständigkeiten. Wir besetzen sie, wenn sie fehlen, und begleiten sie, wenn sie bestehen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Externe sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 – mit festen Begehungsterminen, Beratung und schriftlichem Bericht. Wir arbeiten mit Ihren Sicherheitsbeauftragten zusammen, statt parallel zu ihnen.

Sicherheitsbeauftragte: Bestellung nach § 22 SGB VII, Ausbildung und laufende Unterstützung. Sie sind die Augen im Betrieb und melden, was eine Begehung in einem halben Jahr nicht sieht.

Arbeitsschutzausschuss: Sitzungen mindestens vierteljährlich nach § 11 ASiG. Wir liefern Themen, Maßnahmenlisten und die Nachverfolgung bis zur Erledigung.

Prüfungen

Wiederkehrende Pflichten im Bürobetrieb

Fristen ergeben sich aus Gefährdungsbeurteilung, Verordnung und Herstellerangabe. Die Tabelle zeigt, was typischerweise ansteht und worauf es sich stützt.

Bereich Was ansteht Grundlage
Unterweisung Mindestens jährlich, zusätzlich bei neuen Tätigkeiten, Arbeitsplätzen oder Organisation § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplätze, Wege, Gemeinschaftsflächen und psychische Belastung; Aktualisierung bei Änderungen § 5 ArbSchG, GDA-Empfehlungen
Flucht- und Rettungswege Freiheit, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Flucht- und Rettungsplan ASR A2.3
Brandschutzhelfer Anzahl aus der Gefährdungsbeurteilung, Ausbildung und Übung mit Nachweis ASR A2.2, DGUV Information 205-023
Ersthelfer und Erste-Hilfe-Ausstattung Anzahl nach Betriebsgröße, Ausstattung, Verbandbuch, Aushang § 26 DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 204-022
Feuerlöscher Sichtprüfung durch den Betreiber, Wartung durch Sachkundige nach Regelwerk ASR A2.2, DIN 14406-4
Elektrische Betriebsmittel Sichtprüfung und Messung durch befähigte Person, Frist je Arbeitsmittel und Umgebung BetrSichV § 14, DGUV Vorschrift 3
Leitern und Tritte Zustand, Sichtprüfung, Dokumentation der Prüfung DGUV Information 208-016, BetrSichV

Leistungen

Arbeitsschutz für Büro und Verwaltung

Alle Leistungen greifen auf dieselbe Dokumentation zu. Nachweise entstehen nebenbei, nicht als Extraauftrag.

Von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Prüfung. Sie können einzelne Leistungen buchen oder die Betreuung vollständig übergeben.

01

Gefährdungsbeurteilung

Für Arbeitsplätze, Verkehrswege und Gemeinschaftsflächen, einschließlich psychischer Belastung.

Gefährdungsbeurteilung ansehen
02

Sicherheitstechnische Betreuung

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2, mit festen Begehungsterminen.

SiFa-Betreuung ansehen
03

Sicherheitsunterweisung

Jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG, vor Ort oder digital, mit Teilnahmenachweis.

Unterweisungen ansehen
05

Brandschutzhelfer

Ausbildung mit praktischer Löschübung nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023.

Brandschutzhelfer ansehen

Homeoffice

Homeoffice und mobiles Arbeiten sicher regeln

Arbeiten von zu Hause ist Arbeitszeit und bleibt Arbeitsschutz. Die Pflichten hängen an der Tätigkeit, nicht am Ort.

Telearbeit: Ein Telearbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und wird vergleichbar eingerichtet – Stuhl, Tisch, Licht, Bildschirm.

Mobiles Arbeiten: Auch ohne festen Telearbeitsplatz gelten ArbSchG und DGUV Vorschrift 1. Wir beurteilen die Tätigkeit und legen fest, welche Maßnahmen am jeweiligen Ort möglich sind.

Unterweisung: Sie erreicht die Beschäftigten auch zu Hause. Die DGUV hat dazu eine eigene Handreichung für das Arbeiten im Homeoffice.

Ergonomie: Beim Einrichten prüfen wir den Platz, danach arbeiten die Beschäftigten mit einer kurzen Checkliste selbst weiter.

Sicherheitstechnische Betreuung ansehen

Ihr Partner für Arbeitsschutz im Büro in der Region

Unser Ingenieurbüro sitzt in Hüfingen. Wir betreuen Verwaltungen, Kanzleien und Bürobetriebe im Schwarzwald-Baar-Kreis und in ganz Baden-Württemberg. Die Wege sind kurz, deshalb sind Begehungen und Unterweisungen kurzfristig möglich.

Wir kennen den Büroalltag: dichte Belegung, geteilte Räume, Publikumsverkehr, Teilzeit und wechselnde Arbeitsmodelle. Unsere Fachkräfte arbeiten mit Geschäftsführung, Personalleitung und Sicherheitsbeauftragten zusammen.

Häufige Fragen

Fragen aus dem Büro

Müssen wir psychische Belastungen wirklich beurteilen?

Ja. Nach § 5 ArbSchG sind bei der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen zu berücksichtigen. Die GDA-Empfehlungen beschreiben das Vorgehen. Wir liefern Verfahren, Moderation und Dokumentation.

Wie oft müssen wir unterweisen?

Mindestens jährlich nach § 12 ArbSchG. Zusätzlich bei neuen Tätigkeiten, neuen Arbeitsplätzen oder wenn sich Organisation und Abläufe ändern.

Wir sind ein kleines Büro – gilt das alles auch für uns?

Die Pflichten richten sich nach der Gefahr, nicht nach der Kopfzahl. Für kleine Verwaltungen planen wir schlanke Begehungen, einen Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2 und die Unterweisung im Jahresrhythmus.

Wie viele Brandschutzhelfer und Ersthelfer brauchen wir?

Die Anzahl folgt aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend (ASR A2.2). Für Ersthelfer nennt § 26 DGUV Vorschrift 1 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ebenfalls 5 % der anwesenden Versicherten, mindestens einen Ersthelfer.

Was gilt für Homeoffice und mobiles Arbeiten?

Ein Telearbeitsplatz unterliegt der Arbeitsstättenverordnung und wird wie ein fester Arbeitsplatz eingerichtet. Beim mobilen Arbeiten gelten ArbSchG und DGUV Vorschrift 1. Wir legen für beide Modelle fest, welche Maßnahmen vor Ort umsetzbar sind, und unterweisen dazu.

Übernehmen Sie auch die wiederkehrenden Prüfungen?

Wir übernehmen Leitern, Tritte, Türen und Tore, Regale und Brandschutztüren. Bei elektrischen Betriebsmitteln stimmen wir Umfang und Frist in der Gefährdungsbeurteilung ab.

Sprechen wir über Ihre Büros

Wir sehen uns Arbeitsplätze, Fluchtwege und die Organisation an und sagen Ihnen, welche Betreuung zu Ihrem Betrieb passt.

Das Erstgespräch ist kostenfrei. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Leistungen Sie brauchen und welche nicht.